Corona-Krise: Soforthilfe für betroffene Unternehmen
Die Auswirkungen der Corona-Krise rufen in Unternehmen verschiedenster Branchen eine wirtschaftliche Schieflage hervor. Viele sind jetzt auf die Soforthilfe der Bundesregierung angewiesen. Diese bewilligt Schutzmaßnahmen in Form von Förderungen und Zuschüssen.
Ist auch Ihr Unternehmen von einer sich anbahnenden Liquiditätskrise bedroht, können Sie folgende Soforthilfe-Maßnahmen beanspruchen:
- Kredite und Zuschüsse
- Kurzarbeitergeld
- Verdienstausfälle
- geförderte Unternehmensberatung
- steuerliche Hilfsmaßnahmen
Unterstützung für Unternehmen in der Corona-Krise
Produktions- und Einstellungsstopps, Leistungs- und Verdienstausfälle, aber auch temporäre Geschäftsschließungen sind auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen. Dadurch sind viele Unternehmen unterschiedlicher Branchen geschwächt. Um die Corona-Krise zu überleben, sind sie auf staatliche Soforthilfe angewiesen.
Soforthilfe durch Zuschüsse
Kleinere und mittlere Unternehmen bis zu zehn Angestellten sowie Selbstständige und Freiberufler erhalten besondere Unterstützungsmaßnahmen. Sind sie durch die Corona-Krise nachweislich in Schwierigkeiten geraten, erhalten sie zur Sicherstellung eine Einmalzahlung für drei Monate zur Liquiditätssicherung.
- Unternehmen mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten erhalten eine finanzielle Unterstützung bis zu 9.000 Euro.
- Unternehmen mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten erhalten eine finanzielle Unterstützung bis zu bis zu 15.000 Euro.
Verfügen auch Sie über unzureichende Rücklagen, um Ihre laufenden Betriebsmittel zu decken, können Sie die Corona-Soforthilfe bei der für Sie zuständigen Behörde beantragen. Einen Überblick der behördlichen Stellen liefert das BMWi.
Finanzierungskredite beantragen
Zusätzliche Finanzierungsmittel können Sie mithilfe eines Kredits erwirken. Das KfW-Sonderprogramm stellt gewerblichen Unternehmen unabhängig ihrer Größenordnung unbegrenzt Mittel bereit. Zur Kreditbeantragung werden im Rahmen der Corona-Krise verschiedene Programme angeboten.
- ERP-Gründerkredit: Investitions- und Betriebsmittelkredit für Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt tätig sind.
- KfW-Unternehmerkredit: Investitions- und Betriebsmittelkredit für Bestandsunternehmen, die seit mehr als fünf Jahre am Markt tätig bzw. etabliert sind.
- Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung: für Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Zur Beantragung eines Kredits sowie zur Klärung, welcher Kredit für Ihr Unternehmen in Frage kommt, wenden Sie sich an Ihre Hausbank.
Beantragung von Kurzarbeit
Im Falle eines Arbeitsausfalls können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld (KUG) gleicht durch das Corona-Virus bedingte Entgeltausfälle aus. Bei schlechter Auftragslage werden Mitarbeiter somit für weniger Arbeitsstunden als im Arbeitsvertrag vereinbart beschäftigt. So werden zugleich Kosten reduziert, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten eines Unternehmens einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % aufweisen.
- Fallen Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden an, werden diese zurückerstattet.
- KUG kann bis zu zwölf Monate bezogen werden.
Die Agentur für Arbeit prüft, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes erfüllt. Gute Nachrichten für Leiharbeitnehmer: Diese werden ebenso berücksichtigt.
Entschädigung bei Verdienstausfällen
Im Rahmen der Corona-Hilfe haben Unternehmen Anspruch auf eine Entschädigung bei Verdienstausfällen, die durch ein Tätigkeitsverbot durch das Infektionsschutzgesetz (IfGS) hervorgerufen wurden.
- Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
- Vom Erwerbstätigkeitsverbot betroffene Arbeitnehmer erhalten für eine Dauer von bis zu sechs Wochen eine Entschädigung vom Arbeitnehmer.
- Unternehmen erhalten die Erstattung der dadurch anfallenden Personalkosten nach Antragstellung bei der zuständigen Landesbehörde.
Eine Entschädigung von Verdienstausfällen steht Ihnen nicht zu, wenn Sie Ihr Unternehmen aufgrund des Corona-Virus temporär schließen mussten.
Steuerliche Hilfen für Unternehmer
Um die Liquidität zu sichern, erhält Ihr Unternehmen eine steuerliche Soforthilfe. Folglich sieht die Corona-Krise eine Steuerentlastung vor:
- Finanzbehörden sollen Stundungen von Steuerschulden gewähren.
- Steuervorauszahlungen sollen angepasst werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen soll verzichtet werden.
Des Weiteren steht es Unternehmen frei, eine steuerfreie Bonuszahlung an ihre Beschäftigten in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszuzahlen. Beispielsweise um besondere Leistungen in Krisenzeiten zu honorieren.
Beratungsförderung für Unternehmen während Corona-Krise
Landesweit bieten Unternehmensberatungen ihre Leistungen als Soforthilfe für von der Corona-Krise geschwächte Unternehmer und Selbstständige an. Die Teilnahme am Beratungsprogramm wird zu 100 % gefördert – bis zu Kosten von maximal 4.000 Euro.
- Bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe können betroffene Unternehmen mehrere Beratungen im Rahmen des Kontingentes beantragen.
- Ein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor Antragstellung ist für betroffene Unternehmen nicht nötig.
- Anträge auf Förderung einer Beratung können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Dabei beläuft sich das Beratungsprogramm nicht nur auf die bürokratische Hilfestellung. Schließlich sind Krisen auch Chancen. Nutzen Sie die geförderte Unternehmensberatung daher, um Ihre Geschäftsprozesse zu digitalisieren, sich Vorteile durch Neupositionierungen zu verschaffen oder Ihre Marketing– und Vertriebspotenziale auszubauen.
TIPP: KOMBINIEREN SIE DIE SOFORTHILFE-MASSNAHMEN MITEINANDER. BUSINESS-BERATUNGEN WIE DIE DER EWU UNTERNEHMENSBERATUNG BIETEN UMFASSENDE LEISTUNGSPAKETE AN, DEREN EINZELNE SCHRITTE SICH VERBINDEN LASSEN.