🎯 Lernziel
Am Ende dieser Lektion können Sie einschätzen, ob und wie Sie ein Arbeitsverhältnis rechtssicher kündigen dürfen.
Nach § 1 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist – dieser Schutz greift jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Zusätzlich gilt der Kündigungsschutz nach § 23 KSchG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern; Teilzeitkräfte zählen dabei anteilig.
Die drei Kündigungsarten
- Betriebsbedingt: eine sachlich begründete Unternehmerentscheidung lässt den Arbeitsplatz entfallen.
- Personenbedingt: der Arbeitnehmer kann seine Arbeit aus fachlichen, persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen.
- Verhaltensbedingt: der Arbeitnehmer verletzt schuldhaft seine Vertragspflichten.
Kündigungsfristen
Nach § 622 Abs. 1 BGB gilt für Arbeitgeber zunächst eine Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit steigender Betriebszugehörigkeit verlängert sich diese Frist gestaffelt bis auf sieben Monate ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.
💡 Tipp
Suchen Sie vor jeder Kündigung zunächst das klärende Gespräch mit dem Mitarbeiter – oft lassen sich Leistungsprobleme durch klare Kommunikation lösen, bevor eine Kündigung überhaupt nötig wird.
✅ Das nehmen Sie mit
- Ich kenne die Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz.
- Ich kann die drei Kündigungsarten unterscheiden.
- Ich weiß, wie sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit verändert.
- Ich kenne die verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit.