Rechnung schreiben: Pflichtangaben und Fehlercheck

Der Auftrag ist erledigt, doch die Zahlung kommt erst in Gang, wenn eine klare Rechnung beim Kunden liegt. Gerade zu Beginn der Selbstständigkeit entstehen dabei Unsicherheiten: Welche Angaben sind Pflicht? Wie beschreiben Sie eine Dienstleistung? Brauchen Sie eine Rechnungsnummer? Und was gilt für Kleinunternehmer?

Wenn Sie eine Rechnung schreiben, erfassen Sie zuerst Kunde, Leistung, Leistungsdatum und Preis. Ergänzen Sie die gesetzlichen Pflichtangaben, vergeben Sie eine einmalige Rechnungsnummer und prüfen Sie Steuerdarstellung, Gesamtbetrag und Zahlungsinformationen. Versenden Sie die Rechnung nachvollziehbar und speichern Sie die ausgestellte Fassung unverändert ab. Sonderfälle sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung oder einer zuständigen Fachstelle klären.

Was ist eine Rechnung?

Nach § 14 Abs. 1 UStG ist eine Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Wie das Dokument im Geschäftsverkehr heißt, ist dafür nicht entscheidend.

Eine Rechnung hält also fest, welche Leistung Sie für wen abgerechnet haben und welcher Betrag daraus folgt. Sie ist mehr als eine Zahlungsaufforderung: Ihr Inhalt muss den Umsatz eindeutig zuordnen lassen. Ein ansprechendes Layout ist hilfreich, ersetzt aber keine vollständigen und richtigen Angaben.

Rechnung, Angebot und Auftragsbestätigung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Das Angebot beschreibt die geplante Leistung und Konditionen vor der Beauftragung. Die Rechnung rechnet die ausgeführte Leistung oder eine vereinbarte Teilzahlung ab. Übernehmen Sie deshalb nicht ungeprüft jede Angebotsposition. Prüfen Sie, was tatsächlich geliefert oder geleistet wurde.

Rechnung schreiben: Schritt für Schritt

Ein fester Ablauf reduziert Zahlendreher, vergessene Angaben und Rückfragen. Diese Reihenfolge eignet sich für Produkte und Dienstleistungen:

  1. Auftrag zuordnen: Öffnen Sie das angenommene Angebot, die Bestellung oder Ihre Leistungsdokumentation.
  2. Empfänger prüfen: Übernehmen Sie den vollständigen Namen und die richtige Rechnungsanschrift.
  3. Leistung beschreiben: Nennen Sie Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung.
  4. Zeitpunkte erfassen: Tragen Sie Ausstellungsdatum sowie Liefer- oder Leistungsdatum ein.
  5. Nummer vergeben: Nutzen Sie eine einmalige Rechnungsnummer aus Ihrem festgelegten Nummernkreis.
  6. Beträge berechnen: Prüfen Sie Entgelt, vereinbarte Minderungen, Steuersatz, Steuerbetrag und Gesamtbetrag.
  7. Zahlungsinformationen ergänzen: Nennen Sie ein klares Zahlungsziel, Bankverbindung und einen eindeutigen Verwendungszweck.
  8. Vier-Augen-Prüfung durchführen: Vergleichen Sie Rechnung, Auftrag und Rechenergebnis.
  9. Versenden und ablegen: Dokumentieren Sie Empfänger, Versanddatum und genau die versandte Fassung.

Vermeiden Sie freie Neuerstellung aus dem Gedächtnis. Eine Rechnungsvorlage oder ein Rechnungsprogramm kann den Ablauf beschleunigen.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Für eine Standardrechnung nennt § 14 Abs. 4 UStG insbesondere folgende Pflichtangaben:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung gelieferter Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  • nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen, soweit diese nicht bereits berücksichtigt sind,
  • anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag oder bei einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.

Für bestimmte Fälle verlangt das Gesetz weitere Angaben. Dazu gehören unter anderem besondere Konstellationen bei Gutschriften oder Aufbewahrungshinweisen. Auch Auslandsgeschäfte und spezielle Leistungsarten können abweichen. Die Liste ist daher eine Arbeitsgrundlage für gewöhnliche Inlandssachverhalte, keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfung.

Absender und Rechnungsempfänger

Verwenden Sie die vollständigen Unternehmens- oder Personennamen und ladungsfähigen Anschriften. Ein Markenname allein kann unzureichend sein, wenn daraus der leistende Unternehmer nicht eindeutig hervorgeht. Stimmen Sie bei Firmenkunden vorab ab, welche Gesellschaft und welche Rechnungsanschrift Empfänger der Leistung sind.

Ein häufiger Fehler entsteht bei verbundenen Unternehmen: Der Auftrag kommt aus einer Gruppe, Rechnungsempfänger soll aber eine bestimmte Gesellschaft sein. Klären Sie diese Zuordnung vor dem Versand, statt später nur den Namen im PDF auszutauschen.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Auf die Rechnung gehört die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Welche Kennung in Ihrer Situation zweckmäßig ist, können Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

Die steuerliche Identifikationsnummer einer Privatperson ist damit nicht gemeint. Achten Sie außerdem darauf, sensible Steuerdaten nicht versehentlich in frei zugänglichen Mustern oder öffentlichen Download-Dateien zu veröffentlichen.

Rechnungsdatum und Leistungsdatum

Das Rechnungsdatum bezeichnet den Tag, an dem Sie die Rechnung ausstellen. Das Leistungsdatum zeigt, wann die Lieferung oder Dienstleistung erbracht wurde. Beide Daten können übereinstimmen, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.

Bei Leistungen über einen Zeitraum benennen Sie diesen nachvollziehbar, etwa „Beratungsleistungen vom 3. bis 18. August“. Eine pauschale Angabe wie „Projektarbeit“ lässt Umfang und Zeitpunkt offen. Bei komplexen Abschlags- oder Teilrechnungen sollten Sie die konkrete Darstellung fachlich prüfen lassen.

Fortlaufende Rechnungsnummer

Die Rechnungsnummer muss einmalig sein und die Rechnung identifizieren. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG kann sie aus einer oder mehreren Zahlenreihen bestehen. Sie müssen daher nicht jedes Jahr eine einzige, nach außen erkennbare lückenlose Zahlenfolge verwenden.

Ein praktikables Schema lautet beispielsweise R-26-0047. Vergeben Sie Nummern zentral und nicht getrennt in mehreren unkoordinierten Dateien. Stornierte oder korrigierte Vorgänge sollten nachvollziehbar bleiben; löschen Sie eine bereits verwendete Nummer nicht so, als hätte es die Rechnung nie gegeben.

Leistungen und Rechnungsbetrag verständlich darstellen

Eine korrekte Rechnung muss die abgerechnete Leistung erkennen lassen. Schreiben Sie bei einer Dienstleistung nicht nur „Beratung“ oder „Pauschale“. Nennen Sie Gegenstand und Umfang, zum Beispiel: „Vier Beratungsstunden zur Prüfung der Umsatzplanung, erbracht am 12. und 14. August.“

Bei Waren gehören Menge und handelsübliche Bezeichnung dazu. Stimmen Positionen mit dem Auftrag überein, kann die Rechnung darauf Bezug nehmen. Die Rechnung sollte trotzdem so klar bleiben, dass Kunde und Buchführung den Geschäftsvorfall zuordnen können.

Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag

Stellen Sie Entgelt und Umsatzsteuer übersichtlich dar. Bei unterschiedlichen Steuersätzen oder Steuerbefreiungen müssen die Entgelte entsprechend aufgeschlüsselt werden. Zeigen Sie den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag oder nennen Sie den zutreffenden Befreiungshinweis.

Prüfen Sie nicht nur den Endbetrag. Rechnen Sie jede Position nach:

PrüfschrittFrage
Menge × EinzelpreisStimmt der Nettobetrag je Position?
NachlassIst eine vereinbarte Minderung berücksichtigt?
SteuerPasst die steuerliche Behandlung zur Leistung?
SummeStimmen Netto, Steuerbetrag und Gesamtbetrag?
AuftragEntspricht der Rechnungsbetrag der Vereinbarung?

Welcher Steuersatz gilt oder ob eine Steuerbefreiung greift, hängt vom konkreten Umsatz ab. Dieser Beitrag kann die steuerliche Einordnung nicht leisten. Übernehmen Sie den Satz nicht allein aus einer alten Rechnung, sondern lassen Sie Ihren Standardprozess bei Bedarf von der Steuerberatung prüfen.

Rechnung als Kleinunternehmer schreiben

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Für einen im Inland ansässigen Unternehmer gilt sie, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Die Rechnung eines Kleinunternehmers weist die Umsatzsteuer nicht gesondert aus. Nach § 34a UStDV muss sie mindestens enthalten:

  • vollständige Namen und Anschriften des Leistenden und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Leistenden,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung,
  • Entgelt in einer Summe,
  • Hinweis, dass für den Umsatz die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.

Eine mögliche sachliche Formulierung verweist auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Lassen Sie die Formulierung für Ihren Betrieb prüfen. Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl sie nicht geschuldet ist, kann steuerliche Folgen auslösen. Eine Kleinunternehmerrechnung ist also nicht einfach eine normale Rechnung, bei der nur die Steuerzeile ausgeblendet wird.

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, erlaubt § 33 UStDV vereinfachte Mindestangaben:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie Steuersatz oder Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Die Vereinfachung gilt nicht ausnahmslos. § 33 UStDV schließt bestimmte Umsätze ausdrücklich aus. Nutzen Sie die Kleinbetragsregel deshalb nicht ungeprüft für grenzüberschreitende oder andere besondere Sachverhalte.

Rechnungsvorlage, Rechnungsgenerator oder Rechnungsprogramm?

Eine Vorlage eignet sich für wenige, einfache Rechnungen. Sie verhindert aber weder doppelte Rechnungsnummern noch falsche Stammdaten.

Ein Rechnungsgenerator führt durch Felder und erzeugt meist ein PDF. Prüfen Sie vor der Nutzung, wie Daten verarbeitet werden und ob sich die erstellte Rechnung später eindeutig wiederfinden lässt. Eine Rechnung online zu schreiben ist schnell, ersetzt aber kein geordnetes Ablage- und Kontrollverfahren.

Ein Rechnungsprogramm wird sinnvoll, wenn Kundendaten, wiederkehrende Leistungen, offene Rechnungen und Zahlungseingänge zusammenlaufen. Es kann Nummernkreise steuern und Rechenfehler reduzieren. Wählen Sie Software nicht nur nach dem Design. Prüfen Sie Export, Rollen, Datensicherung, Korrekturprozess und Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberatung.

Rechnung versenden und Zahlung steuern

Versenden Sie die Rechnung an den vereinbarten Empfänger und dokumentieren Sie den Versand. Ein klarer Dateiname wie Rechnung-R-26-0047.pdf erleichtert die Zuordnung. Schreiben Sie in die Begleitmail knapp, auf welchen Auftrag sich die Rechnung bezieht.

Nennen Sie ein eindeutiges Zahlungsziel und Ihre Bankverbindung. Planen Sie erwartete Zahlungseingänge nicht automatisch am Rechnungsdatum ein. Im Liquiditätsplan zählt, wann das Geld voraussichtlich eingeht. Auch der Finanzplan sollte zu Ihren realen Zahlungsbedingungen passen.

Rechtlich ist Zahlungsverzug differenzierter als ein aufgedrucktes Datum. Nach § 286 BGB tritt Verzug grundsätzlich nach einer Mahnung ein, die nach Fälligkeit erfolgt. Eine Mahnung kann in den gesetzlich genannten Fällen entbehrlich sein. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug ein; gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung besonders auf diese Folge hinweist. Lassen Sie Ihren Mahnprozess rechtlich prüfen, statt pauschale Texte zu kopieren.

Fehlerhafte Rechnung korrigieren

Entdecken Sie einen Fehler, überschreiben Sie nicht nur die gespeicherte Datei. Halten Sie nachvollziehbar fest, welche Rechnung betroffen ist und wie sie berichtigt wurde. Die korrigierte Rechnung muss den ursprünglichen Vorgang eindeutig zuordnen lassen.

Bei einem falschen Empfänger, Leistungsdatum, Rechnungsbetrag oder Steuerausweis sollten Sie vor der Korrektur klären, welches Vorgehen zum Sachverhalt passt. Das gilt besonders, wenn der Kunde bereits gezahlt oder die Rechnung verbucht hat. Stimmen Sie steuerlich relevante Korrekturen mit Ihrer Steuerberatung ab.

Typische Fehler beim Rechnung schreiben sind:

  • Empfänger und Vertragspartner stimmen nicht überein,
  • Rechnungsnummer wurde doppelt vergeben,
  • Leistungsdatum fehlt,
  • Leistungsbeschreibung bleibt zu allgemein,
  • Nettobetrag, Steuerbetrag oder Gesamtbetrag wurde falsch berechnet,
  • Kleinunternehmer weisen Umsatzsteuer gesondert aus,
  • versandte und gespeicherte Fassung unterscheiden sich,
  • Zahlungseingang wird nicht überwacht.

Rechnung als Freiberufler, Gewerbetreibender oder Privatperson

Freiberufler und Gewerbetreibende müssen bei einer unternehmerischen Leistung dieselben umsatzsteuerlichen Grundregeln prüfen. Ob ein Gewerbe anzumelden ist, entscheidet sich nicht dadurch, ob Sie eine Rechnung stellen. Die Einordnung der Tätigkeit und weitere Pflichten sind eigene Fragen.

Auch eine Privatperson kann für einen einzelnen Vorgang ein Dokument über eine Leistung ausstellen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass eine wiederholte, selbstständige Tätigkeit privat bleibt. Wer Leistungen planmäßig, dauerhaft oder mit Einnahmeerzielung anbietet, sollte Gewerbe-, Steuer- und Sozialversicherungsfragen fachkundig klären.

Nach § 14 Abs. 2 UStG müssen Unternehmer in bestimmten Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausstellen, insbesondere bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nichtunternehmerische juristische Person, sofern keine der dort genannten Steuerbefreiungen greift. Für bestimmte Grundstücksleistungen nennt die Vorschrift eine weitere Rechnungspflicht. Prüfen Sie Sonderfälle einzeln.

Fehlercheck vor dem Versand

Stammdaten und Zuordnung

  • Stimmen leistender Unternehmer und Rechnungsempfänger?
  • Sind Namen und Anschriften vollständig?
  • Ist Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer korrekt?
  • Passen Auftrag, Kundennummer und Rechnungsanschrift zusammen?

Leistung und Zeit

  • Ist die Leistung konkret beschrieben?
  • Sind Menge, Umfang und Art nachvollziehbar?
  • Sind Rechnungsdatum und Liefer- oder Leistungsdatum enthalten?
  • Entspricht die Leistung dem Auftrag?

Nummern und Beträge

  • Ist die Rechnungsnummer einmalig?
  • Stimmen Einzelpreise, Nachlässe und Nettobetrag?
  • Sind Steuerdarstellung und Befreiungshinweise geprüft?
  • Ist der Gesamtbetrag rechnerisch richtig?

Versand und Zahlung

  • Sind Zahlungsziel, Bankverbindung und Verwendungszweck eindeutig?
  • Geht die Rechnung an die vereinbarte Adresse?
  • Speichern Sie genau die versandte Fassung?
  • Wird der Zahlungseingang überwacht?

Häufige Fragen

Wie schreibe ich korrekt eine Rechnung?

Ordnen Sie zuerst Auftrag, Kunde und Leistung zu. Ergänzen Sie die Pflichtangaben nach § 14 UStG, vergeben Sie eine einmalige Rechnungsnummer und prüfen Sie Leistungsdatum, Beträge sowie Steuerdarstellung. Versenden und speichern Sie anschließend dieselbe Fassung.

Kann ich eine Rechnung ohne Rechnungsnummer schreiben?

Eine Standardrechnung nach § 14 Abs. 4 UStG benötigt eine einmalig vergebene fortlaufende Rechnungsnummer. Für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro gelten unter den Voraussetzungen des § 33 UStDV vereinfachte Mindestangaben.

Muss eine Rechnung unterschrieben werden?

§ 14 Abs. 4 UStG nennt keine allgemeine Unterschrift als Pflichtangabe einer Standardrechnung. Besondere Verträge, Branchen oder Sachverhalte können zusätzliche Anforderungen haben. Prüfen Sie diese bei Bedarf gesondert.

Wie schreibe ich eine Rechnung für eine Dienstleistung?

Beschreiben Sie Umfang und Art der Dienstleistung so konkret, dass der Kunde sie dem Auftrag zuordnen kann. Nennen Sie den Leistungszeitpunkt oder -zeitraum, das Entgelt, die steuerliche Behandlung und die übrigen Pflichtangaben.

Was gilt für Kleinunternehmer?

Umsätze unter der Kleinunternehmerregelung sind bei erfüllten Voraussetzungen nach § 19 UStG steuerfrei. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer gesondert aus und enthält die Mindestangaben sowie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 34a UStDV.

Kann ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?

Ein einzelner privater Vorgang und eine planmäßige selbstständige Tätigkeit sind nicht dasselbe. Ob steuerliche, gewerbliche oder weitere Pflichten entstehen, hängt vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Lassen Sie wiederholte oder auf Einnahmen ausgerichtete Tätigkeiten fachkundig einordnen.

Wie korrigiere ich eine falsche Rechnung?

Bewahren Sie den Bezug zur ursprünglichen Rechnung und zum Geschäftsvorfall. Überschreiben Sie die versandte Datei nicht stillschweigend. Welche Form der Berichtigung erforderlich ist, hängt vom Fehler und Bearbeitungsstand ab; steuerlich relevante Fälle gehören zur Steuerberatung.

Tipp: Behandeln Sie jede Rechnung als letzten Prüfschritt des Auftrags: Leistung abgleichen, Pflichtangaben kontrollieren, Beträge nachrechnen und genau die versandte Fassung ablegen. So werden Rechnungsstellung und Zahlungseingang zu einem verlässlichen Prozess.

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