Arbeitsrechtliche Grundlagen: Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber

Ihre Mitarbeiter haben sich an das bestehende Arbeitsrecht zu halten – genauso wie Sie als Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht umfasst Gesetze, Verordnungen sowie verbindliche Bestimmungen für die Beschäftigung unselbstständiger Erwerbstätige. Es bezieht sich unter anderem auf die Arbeitszeit, den Arbeitsschutz sowie das Ausscheiden aus einem Unternehmen. Und das ganz unabhängig von der Rechtsform Ihres Startups.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick der wichtigsten Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber.

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Verordnungen für Erwerbstätige

Das Arbeitsrecht gibt die Rechtsgrundlage vor, was Arbeitgeber vertraglich einfordern und was Arbeitnehmer leisten dürfen. Der zwischen Arbeitnehmer und -geber geschlossene Arbeitsvertrag enthält die wichtigsten arbeitsrechtlichen Verordnungen inkl. aller Rechte und Pflichten von Arbeitgeber- und nehmer.

Arbeitszeit im Arbeitsrecht

Grundsätzlich beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Arbeitsstunden. Sie kann zeitweise auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn ein entsprechender Freizeitausgleich vorgesehen ist. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist eine mindestens halbstündige Ruhepause einzuhalten. Ruhezeiten von mindestens elf Stunden greifen nach Beendigung der Arbeitszeit. Ausnahmen sind in Einrichtungen zur Pflege, Behandlung und Betreuung sowie zur Beherbergung und Bewirtschaftung als auch in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk, in der Landwirtschaft und Tierhaltung möglich. Das trifft ebenso auf die Regelung zur Sonn- und Feiertagsruhe zu.

Urlaubszeit im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht definiert einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen für Vollzeitangestellte. Auch Teilzeitkräften ist Urlaub zu gewähren, jedoch anteilig. Der volle Anspruch auf Urlaub entsteht erstmals sechs Monate nach Arbeitsbeginn. Zuvor kann er ebenso anteilig bewilligt werden.

Krankheit im Arbeitsrecht

Für eine Dauer von bis zu sechs Wochen haben Arbeitnehmer und auch Auszubildende bei Krankheit Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Dieser greift, wenn das Arbeitsverhältnis eine ununterbrochene Dauer von vier Wochen aufweist.

Kommt es zu einer unvorhergesehenen Fehlzeit, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber zu melden. Bestenfalls wird der Vorgesetzte, dem die Personalplanung obliegt, informiert. Um welche Krankheit es sich handelt, ist nicht relevant – vorausgesetzt es geht keine akute Ansteckungsgefahr von ihr aus.

Mutterschutz im Arbeitsrecht

Das Mutterschutzgesetzt gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen zum Wohl von Mutter und Kind. Werdende und später auch stillende Mütter dürfen demnach grundsätzlich nicht mehr als achteinhalb Stunden pro Tag arbeiten. Unabhängig einer Gefährdung gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter innerhalb der letzten sechs Wochen vor dem Entbindungstermin.

Eine Mitteilungspflicht über eine Schwangerschaft besteht laut Arbeitsrecht nicht und ist somit keine Rechtspflicht. Im Interesse von Mutter und Kind ist eine Meldung gegenüber dem Arbeitgeber dennoch empfehlenswert, damit Schutzmaßnahmen eingehalten werden können.

Elternzeit im Arbeitsrecht

Sowohl weibliche als auch männliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit. Diese umfasst 36 Monate bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Voraussetzung ist, dass das Kind der Personensorge des Elternzeit beantragenden Arbeitnehmers unterliegt und im gleichen Haushalt lebt.

Elternzeit beginnt nicht automatisch, ihrer bedarf eine schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber von mindestens sieben Wochen vor Anbruch.

Familienpflegezeit im Arbeitsrecht

Arbeitgeber gewähren eine zehntätige Auszeit für Beschäftigte, die kurzfristig eine neue Pflegesituation für nahe Angehörige zu organisieren haben. Ein Pflegeunterstützungsgeld, das bei der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person beantragt wird, kommt für die Lohnersatzleistung auf.

Die Familienpflegezeit baut darauf auf: Zur Vereinbarung von Beruf und Pflege von Familienangehörigen können Arbeitnehmer die Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Wochenstunden für maximal 24 Monate verringern. Während dieser Zeit erfolgt eine Aufstockung des Entgelts des Arbeitnehmers durch ein zinsloses Darlehen. Diese ist nach Ende der Familienpflegezeit auszugleichen. Voraussetzung für die Unterstützung ist der zu erbringende Nachweis der Pflegebedürftigkeit.

Tipp: Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Rechtsberatung hinzu, um bei Fragen rund um das Arbeitsrecht stets abgesichert zu sein. Denn die Wichtigkeit der Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ist nicht zu unterschätzen.

Tags:

Exklusiv für Businesswisser

E-Book
Die Gründerfibel kostenlos als E-Book downloaden.
Download