🎯 Lernziel
Am Ende dieser Lektion können Sie typische mitbestimmungspflichtige Themen bei sozialen und personellen Maßnahmen erkennen.
Dazu zählen unter anderem Fragen der Betriebsordnung, Arbeitszeit und Pausen, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen sowie die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Ob ein konkretes Vorhaben darunterfällt, entscheidet sich an der tatsächlichen Funktion, nicht am Projektnamen.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 BetrVG vor Einstellung, Ein- oder Umgruppierung und Versetzung unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Nach § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Wegen der hohen Einzelfallrisiken sollten Sachverhalt, Fristen und Dokumentation vor Ausspruch fachkundig geprüft werden.
💡 Tipp
Prüfen Sie bei neuen Softwaresystemen oder Arbeitszeitmodellen immer, ob sie unter § 87 BetrVG fallen könnten – auch wenn Überwachung nicht das Hauptziel ist.
✅ Das nehmen Sie mit