🎯 Lernziel

Am Ende dieser Lektion kânnen Sie typische mitbestimmungspflichtige Themen bei sozialen und personellen Maßnahmen erkennen.

Soziale Angelegenheiten nach Β§ 87 BetrVG

Dazu zÀhlen unter anderem Fragen der Betriebsordnung, Arbeitszeit und Pausen, UrlaubsgrundsÀtze, technische Überwachungseinrichtungen sowie die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Ob ein konkretes Vorhaben darunterfÀllt, entscheidet sich an der tatsÀchlichen Funktion, nicht am Projektnamen.

Personelle Maßnahmen

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach Β§ 99 BetrVG vor Einstellung, Ein- oder Umgruppierung und Versetzung unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

KΓΌndigungen

Nach Β§ 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder KΓΌndigung anzuhΓΆren. Eine ohne AnhΓΆrung ausgesprochene KΓΌndigung ist unwirksam. Wegen der hohen Einzelfallrisiken sollten Sachverhalt, Fristen und Dokumentation vor Ausspruch fachkundig geprΓΌft werden.

πŸ’‘ Tipp

PrΓΌfen Sie bei neuen Softwaresystemen oder Arbeitszeitmodellen immer, ob sie unter Β§ 87 BetrVG fallen kΓΆnnten – auch wenn Überwachung nicht das Hauptziel ist.

βœ… Das nehmen Sie mit

  • Ich kenne Beispiele fΓΌr soziale Angelegenheiten nach Β§ 87 BetrVG.
  • Ich weiß, wann Β§ 99 BetrVG bei personellen Maßnahmen greift.
  • Ich verstehe, dass eine KΓΌndigung ohne AnhΓΆrung unwirksam ist.